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KFZ-Wiederzulassung


Die Wiederanmeldung eines Fahrzeugs nach einer Außerbetriebsetzung für denselben Fahrzeughalter.

Leistungsbeschreibung

Nach einer Außerbetriebsetzung eines bisher in Braunschweig zugelassenen Fahrzeugs, kann derselbe Fahrzeughalter das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder für sich anmelden.

Die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist nur mit gültiger Hauptuntersuchung möglich.

wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst wieder in Betrieb nehmen wollen:

  • Abmeldebescheinigung bzw. entwerteter Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • neue Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
  • Personalausweis
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • Nummernschilder (sofern noch vorhanden)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer siehe „Downloads/Links“)

Hinweis: Wenn sich im Zuge der Wiederinbetriebnahme das amtliche Kennzeichen ändert, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II ebenfalls vorgelegt werden. 

 

zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

  • schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
  • Der Ausweis/Reisepass des Vollmachtgebers muss dessen Unterschrift enthalten
  • Ausweis des Bevollmächtigten
  • Der Bevollmächtigte muss ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen.

 

Hinweis: Das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer muss vom Halter und - falls nicht dieselbe Person - vom Kontoinhaber unterschrieben sein.

23,90 EUR

Werden im Zuge einer Wiederinbetriebnahme die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr auf 20,90 EUR

Bei einer zusätzlichen Änderung der Fahrzeugpapiere ( z. B. wegen technischer Änderungen oder Änderung der Anschrift) erhöht sich die Gebühr um 10,20 EUR.

Die Wiederinbetriebnahme kann innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung erfolgen.

§16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz (Wieder-)anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit    § 46 (2) FZV).

Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Eine Zulassung kann nicht erfolgen

bei Kfz-Steuerrückständen

Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

  • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
  • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.

bei Gebührenrückständen

solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter

  • die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
  • die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der   Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet

Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.