KFZ-Außerbetriebsetzung


Die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs, welches innerhalb von 7 Jahren wieder angemeldet werden kann.

Leistungsbeschreibung

Bei einer Außerbetriebsetzung werden die Kennzeichenschilder entwertet (die amtlichen Siegel werden in der Zulassungsstelle entfernt), der Fahrzeugschein (ZB I) mit einem Außerbetriebsetzungsvermerk versehen und dann wieder ausgehändigt.

Im Zuge der Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen grundsätzlich für 12 Monate für das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug reserviert. So können Sie die bisherigen  Nummernschilder behalten und bei einer späteren Wiederinbetriebnahme erneut nutzen (Wiederinbetriebnahme, siehe "Downloads/Links"),

Auch eine neue Eigentümerin oder ein neuer Eigentümer, die oder der das Fahrzeug wieder in Braunschweig anmelden möchte (Umschreibung innerhalb Braunschweigs, siehe "Downloads/Links"), kann so die bisherigen Kennzeichen wieder nutzen (gilt nur, wenn es EURO-Kennzeichen sind).

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung wieder angemeldet, verliert der Kfz-Brief seine Gültigkeit, ebenso TÜV und AU. Das Fahrzeug kann nun nur noch mit erheblichem Aufwand erneut für den Straßenverkehr zugelassen werden (TÜV-Vollabnahme, Beantragung neuer Kfz-Papiere usw.).

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
  • Nummernschilder
  • bei BS-Kennzeichen: 7,80 EUR
  • bei auswärtigen Kennzeichen: ebenfalls 7,80 EUR

§14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die Außerbetriebsetzung ersetzt seit dem 01.03.2007 die bis dahin mögliche "vorübergehende oder endgültige Stilllegung".

Wird eine andere Person mit der Außerbetriebsetzung beauftragt, ist dafür keine Vollmacht erforderlich.

Eine Abmeldebescheinigung wird nicht mehr ausgestellt (Hauptzollamt und Kfz-Haftpflichtversicherung werden durch die Zulassungsstelle über die Stilllegung informiert).

Die Wiederzulassung eines außerbetriebgesetzten Fahrzeugs ist nur mit gültigem TÜV und gültiger AU möglich. Aber:

Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnsitz anzumelden. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann ihr oder sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz (wieder-)anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).