Die Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf einen neuen Besitzer, wenn das Fahrzeug bisher bereits in Braunschweig angemeldet war.

Leistungsbeschreibung

Ist das Fahrzeug zur Zeit außerbetriebgesetzt, kann eine Umschreibung  innerhalb von 7 Jahren ab dem Außerbetriebsetzungstag erfolgen. Nach Ablauf von 7 Jahren ist eine Anmeldung nur noch mit einem Gutachten gem. § 21 StVZO ("Vollabnahme") möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um ein gebrauchtes Fahrzeug, welches schon in Braunschweig zugelassen war, auf Ihren Namen anzumelden, benötigen Sie folgendes:

wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst zulassen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
  • eine Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • Personalausweis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (siehe „Downloads/Links“)
  • bisherige Nummernschilder (entfällt, sofern das Fahrzeug angemeldet ist und das Kennzeichen nicht geändert werden soll)

zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

  • schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
  • Der Ausweis/Reisepass des Vollmachtgebers muss dessen Unterschrift enthalten
  • Ausweis des Bevollmächtigten
  • Der Bevollmächtigte muss ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen.

Hinweis: Das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer muss vom Halter und - falls nicht dieselbe Person - vom Kontoinhaber unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

  • 19,90 EUR plus 10,20 EUR bei gleichzeitigen Eintragung von technischen Änderungen
  • Werden im Zuge einer Umschreibung die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr auf 26,30 EUR.

Rechtsgrundlage

§13 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Hinweise / Besonderheiten

Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).

Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs:

Eine Zulassung kann nicht erfolgen

  • bei Kfz-Steuerrückständen
    Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
    • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt undein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
  • bei Gebührenrückständen
    solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
    • die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
    • die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der   Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet

Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“. 

Kontaktpersonen

  • Auskunftstelefon der Zulassungsstelle