KFZ-Ummeldung (mit oder ohne Halterwechsel)


Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet war, wird mit oder ohne Halterwechsel nach Braunschweig umgemeldet.
oder
Die Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf einen neuen Besitzer, wenn das Fahrzeug bisher bereits in Braunschweig angemeldet war.

Leistungsbeschreibung

Ein neu erworbenes gebrauchtes Kfz, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet  war, muss auf den neuen Halter umgemeldet werden (Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel),
oder
ein Fahrzeughalter hat seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Braunschweig umgezogen. Alle bisher für ihn zugelassenen Fahrzeuge müssen umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt werden (Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel),
oder
ein Fahrzeug wird innerhalb Braunschweigs auf einen neuen Fahrzeughalter umgemeldet (Umschreibung innerhalb auf einen neuen Halter)

Um 

  • ein gebrauchtes Fahrzeug auf Ihren Namen anzumelden
    oder
  • ein bereits für Sie zugelassenes Fahrzeug nach einem Umzug nach Braunschweig umzumelden

benötigen Sie folgendes:

Wenn Sie das Fahrzeugeug selbst zulassen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
  • eine Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • Personalausweis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (siehe „Downloads/Links“)
  • bisherige Nummernschilder (entfällt, sofern das Fahrzeug angemeldet ist und das Kennzeichen nicht geändert werden soll)

zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

  • schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, nach der der bevollmächtigten Person  etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
  • Der Ausweis/Reisepass der Vollmachtgebenden Person muss deren Unterschrift enthalten
  • Die bevollmächtigte Person muss ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen, dass von der Person unterschrieben ist, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.

Hinweis: Wenn das im SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer benannte Konto nicht der Person gehört, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, müssen beide Personen das SEPA-Mandat unterschreiben.

Umschreibung innerhalb Braunschweigs

  • 27,40 EUR plus 10,20 EUR bei gleichzeitigen Eintragung von technischen Änderungen
  • Werden im Zuge einer Umschreibung die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr auf 36,60 EUR.

Umschreibung von außerhalb nach Braunschweig

  • Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel: 30,30 EUR
  • Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel: 28,30 EUR

Werden im Zuge der Umschreibung die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr in beiden Fällen um 9,20 EUR.

  • Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme: 24,50 EUR

Die Gebühren können sich um bis zu 15,30 EUR erhöhen, wenn an dem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden - auch, wenn diese bereits in den bisherigen Fahrzeugpapieren eingetragen sind.

§13 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).

Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs:

Eine Zulassung kann nicht erfolgen

  • bei Kfz-Steuerrückständen
    Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
    • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt undein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
  • bei Gebührenrückständen
    solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
    • die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
    • die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der   Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet

Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“. 

Kennzeichenmitnahme

Ummeldung mit Halterwechsel:

Wenn Sie ein derzeit zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk auf sich ummelden, können sie das bisherige auswärtige Kennzeichen weiterführen. Hierbei sind ebenfalls alle oben genannten Unterlagen vollständig vorzulegen.

Ummeldung ohne Halterwechsel:

Es ist ferner möglich, dass Sie bei Umzug in eine andere Stadt das bisherige amtliche Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug weiterführen können.

Das Fahrzeug wird in diesem Fall wie oben beschrieben in der neuen Zulassungsstelle umgemeldet, jedoch brauchen

  • die amtlichen Kennzeichenschilder
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) 

nicht vorgelegt zu werden. Alle anderen Unterlagen sind wie bei der "normalen" Ummeldung mit Kennzeichenwechsel vorzulegen.  

Aber: Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ummeldung außer Betrieb gesetzt (abgemeldet), muss immer ein neues Kennzeichen zugeteilt werden!

Auch wenn das Fahrzeug nach der Kennzeichenmitnahme abgemeldet wird, muss bei einer Wiederinbetriebnahme ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.