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Ein Fahrzeug wird erstmals zugelassen.

Leistungsbeschreibung

Die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch den Halter selbst oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.

wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst zulassen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Den Kaufvertrag / die Rechnung (sofern bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II(Fahrzeugbrief)aus Deutschland existiert) 
  • CoC-Übereinstimmungsbescheinigung ("Certificate of Conformity")
  • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
  • Personalausweis
  • SEPA Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer(siehe „Downloads/Links“)

zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

  • schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
  • Der Ausweis/Reisepass des Vollmachtgebers muss dessen Unterschrift enthalten
  • Ausweis des Bevollmächtigten
  • Der Bevollmächtigte muss ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen.

 

Hinweis: Das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer muss vom Halter und - falls nicht dieselbe Person - vom Kontoinhaber unterschrieben sein.

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges:

  • 30,60 EUR

Wurde bereits vor der Zulassung eine technische Änderung am Fahrzeug durchgeführt, erhöht sich die Gebühr auf

  • 40,80 EUR

Handelt es sich um ein Fahrzeug, für das in den Fahrzeugpapieren keine vollständige Typschlüsselnummer vergeben wurde (Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II) erhöht sich die Gebühr auf

  • 45,90 EUR

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).

Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs:

Eine Zulassung kann nicht erfolgen

  • bei Kfz-Steuerrückständen
    Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
    • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt undein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
  • bei Gebührenrückständen
    solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
    • die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
    • die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der   Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet

Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.