BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides


Vor Erlöschen der Gültigkeit einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids kann diese/dieser verlängert werden.

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach einer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahmen nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden sind. Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird.

Die Frist kann um jeweils maximal drei Jahre verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.

Mit dem Antragsassistenten dieses Onlinedienstes wird Ihnen der Verfahrensablauf erläutert und Sie werden sicher durch das digitale Formular geleitet.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren“.

Für die Antragsbearbeitung ist das Antragsformular digital zu übermitteln (s. Links & Onlinedienste).

Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Der Antrag ist vor dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.