Bauantrag / Baugenehmigung
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde – Baugenehmigung.
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem regulären Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.
Verfahrensablauf
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.
Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren ITeBAU“.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital und die Erklärung für die Teilnahme am digitalen Bauantragsverfahren per Fax/per Post zu übermitteln (s. Downloads/Links).
Eine Übersicht der weiteren für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen finden Sie unter "Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO".
Für die Prüfung von Sonderbauten und größeren Wohnbauvorhaben im umfassenden regulären Baugenehmigungsverfahren sind in der Regel zusätzliche Unterlagen erforderlich. Eine Übersicht dazu finden Sie unter "Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO".
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Diese richten sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert oder nach dem Herstellungswert. Für Nutzungsänderungen wird auch die Fläche berücksichtigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.