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Bauantrag / Baugenehmigung


Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde – Baugenehmigung.

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem regulären Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.

Nähere Erläuterungen dazu lesen Sie hier.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.

Mit dem Antragsassistenten dieses Onlinedienstes wird Ihnen der Verfahrensablauf erläutert und Sie werden sicher durch das digitale Formular geleitet.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren“.

Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Diese richten sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert oder nach dem Herstellungswert. Für Nutzungsänderungen wird auch die Fläche berücksichtigt.

Bei Werbeanlagen richten sich die Kosten nach der Ansichtsfläche der beantragten Werbeanlagen. Die Mindestgebühr für eine Werbeanlage bis 5 qm beträgt 90,00 EUR. Zusätzlich fallen Zustellgebühren und Kosten für die Bearbeitung/Gewährung evtl. erforderlicher Ausnahmen, Befreiungen oder Beteiligungen anderer Stellen an. Die Kosten der Prüfung von Bauvorlagen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Werbeanlagen oder Änderungen von Werbeanlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden, betragen die dreifache Gebühr.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.