Bauantrag / Baugenehmigung


Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde – Baugenehmigung.

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem regulären Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.

Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird für alle Baumaßnahmen und Änderungen / Nutzungsänderungen, die nicht verfahrensfrei (§ 60 NBauO) oder anzeigepflichtig (§ 62 NBauO) sowie keine Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 5 sind, durchgeführt.

Bei diesen Vorhaben sowie bei Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen dieser Art prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen nur auf Vereinbarkeit mit:

  • dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
  • den Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
  • den Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO),
  • den Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO),
  • den Anforderungen an Werbeanlagen (§ 50 NBauO),
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO).

Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) erfolgt gemäß § 65 NBauO.
Schall- und Wärmeschutz werden nicht mehr geprüft.
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden gar nicht geprüft.

Bei den Bauvorhaben nach § 63 NBauO wird lediglich die Prüfung durch die Bauaufsicht eingeschränkt. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts sind uneingeschränkt zu beachten. Der Entwurfsverfasser und der Bauherr tragen die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Eine Wahlfreiheit zugunsten des uneingeschränkten Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht.

Genehmigung von Werbeanlagen

Für die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender Werbeanlagen im Sinne des § 50 NBauO benötigen Sie gem. § 70 NBauO eine Baugenehmigung.

Bei Werbeanlagen sind regelmäßig folgende Anforderungen zu beachten:
Bauordnungsrecht:

  • Sicherheitsvorschriften (Standsicherheit, Ausschluss einer Verkehrsgefährdung);
  • Gestaltungsvorschriften (Gestaltungssatzung; Ausschluss von Belästigung durch Größe, Farbe, Lichtwirkung und Häufung mehrerer Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zueinander; Ausschluss von Verunstaltung; Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich und von Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten);

Planungsrecht:

  • Zulässigkeit nach den §§ 29 ff Baugesetzbuch BauGB, z. B. Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen.

Zum öffentlichen Baurecht gehören weiter u. a.

  • das Denkmalrecht [die Anbringung von Werbeanlagen an oder in der Nähe von Baudenkmalen bedarf (auch für Anlagen unter 1 qm!) einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Wird eine Baugenehmigung erteilt, schließt sie die denkmalrechtliche Genehmigung ein];
  • das Straßenrecht [sollen Werbeanlagen in den öffentlichen Raum hineinragen ist neben der Baugenehmigung eine Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Braunschweig einzuholen (zuständig ist der Fachbereich 66 - Tiefbau und Verkehr, Bohlweg 30)];
  • das Naturschutzrecht. 

Bestimmte Werbeanlagen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Hierzu zählen Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche (ggf. mehreren Ansichtsflächen) bis (in der Summe) 1 qm. Achtung: Verfahrensfreie Werbeanlagen müssen in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Werbeanlagen das öffentliche Baurecht einhalten.

Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird für alle Vorhaben (Baumaßnahmen und Änderungen / Nutzungsänderungen) durchgeführt, die nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO unterliegen.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht.

Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren ITeBAU“.

Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital und die Erklärung für die Teilnahme am digitalen Bauantragsverfahren per Fax/per Post zu übermitteln (s. Downloads/Links).

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dieser Liste. Außerdem steht Ihnen eine gesonderte Liste der notwendigen Unterlagen zum Werbeanlagen-Antrag zur Verfügung.

Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Diese richten sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert oder nach dem Herstellungswert. Für Nutzungsänderungen wird auch die Fläche berücksichtigt.

Bei Werbeanlagen richten sich die Kosten nach der Ansichtsfläche der beantragten Werbeanlagen. Die Mindestgebühr für eine Werbeanlage bis 5 qm beträgt 90,00 EUR. Zusätzlich fallen Zustellgebühren und Kosten für die Bearbeitung/Gewährung evtl. erforderlicher Ausnahmen, Befreiungen oder Beteiligungen anderer Stellen an. Die Kosten der Prüfung von Bauvorlagen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Werbeanlagen oder Änderungen von Werbeanlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden, betragen die dreifache Gebühr.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.