Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag von baurechtlichen Vorschriften
In begründeten Fällen kann von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden (§ 66 NBauO).
Leistungsbeschreibung
Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.
Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.
Verfahrensablauf
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.
Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren ITeBAU“.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital und die Erklärung für die Teilnahme am digitalen Bauantragsverfahren per Fax/per Post zu übermitteln (s. Links & Onlinedienste).
Zu den Anlagen gehören alle für die Beurteilung der geplanten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), u.a.:
- Auszug aus der aktuellen Liegenschaftskarte (max. 1 Jahr alt)
- aktueller Auszug aus dem Bebauungsplan bzw. Negativbescheid oder Eintragung der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Lageplan bzw. Angabe ob Innen- oder Außenbereich (§ 34 oder § 35 BauGB)
(nicht erforderlich, wenn Abweichung/Befreiung den Brandschutz betrifft)
Weitere Unterlagen können in Abhängigkeit der konkreten Art der Abweichung / Ausnahme / Befreiung erforderlich werden.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Diese richten sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert oder nach dem Herstellungswert. Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.