Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag von baurechtlichen Vorschriften


In begründeten Fällen kann von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden (§ 66 NBauO).

Leistungsbeschreibung

Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.

Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren ITeBAU“.

Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital und die Erklärung für die Teilnahme am digitalen Bauantragsverfahren per Fax/per Post zu übermitteln (s. Links & Onlinedienste).

Die Bauvorlagen sind dem Antrag grundsätzlich bei der Formularübermittlung beizufügen. Die zwingend erforderliche Teilnahmeerklärung muss innerhalb einer Woche bei der Bauordnung ankommen.

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie in dieser Liste.

Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Diese richten sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert oder nach dem Herstellungswert. Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.