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Lebenspartnerschaftsurkunde, Ausstellung


Wenn Sie in Braunschweig die Lebenspartnerschaft begründet haben, kann hier eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Folgende Personenstandsurkunden aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie beantragen:

  1. Lebenspartnerschaftsurkunde in DIN A4 (Standardformat) oder DIN A5 (Stammbuchformat)
  2. beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister 
  3. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Übersetzungshilfe (nur bei europäischen Ländern möglich)

Wenn eine Auflösung der Lebenspartnerschaft vorliegt, ist diese im Lebenspartnerschaftsregister mit aufgeführt.

Sie können den Antrag auf Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde online stellen.

Eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten Sie für

  • sich selbst,
  • Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner,
  • Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann,
  • Ihre Vorfahren und Abkömmlinge aus gerader Linie (z. B. Kind, Enkelkind) oder
  • eine dritte Person, die das rechtliche Interesse glaubhaft machen kann.

Die Frist für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters im Standesamt beträgt 80 Jahre.

Nach Ablauf der Fortführungsfrist erhalten Sie Auskünfte aus dem Stadtarchiv (s.u.).

Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Gebühr für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beträgt 15,00 Euro und für jedes weitere Exemplar derselben Ausführung bei gleichzeitiger Bestellung 7,50 Euro.

Bei Beantragung von Sozialleistungen (Krankenkasse oder deutsche Rentenversicherung) ist die dafür erforderliche Urkunde gebührenfrei. Für die gebührenfreie Ausstellung ist ein Nachweis vorzulegen.

Die Gebühr für eine Übersetzungshilfe beträgt 15,00 Euro.

Die Bearbeitungszeit beträgt zurzeit drei bis vier Wochen nach Geldeingang.

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtlichen Ehen geschlossen werden. Aus diesem Grund werden Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet.