Fahrgastbeförderungserlaubnis (erstmalige Erteilung)


Sie möchten Personen in Taxen oder Mietwagen befördern oder einen Krankenwagen fahren. Die Berechtigung hierzu (Fahrgastbeförderungserlaubnis) soll erworben werden.

Leistungsbeschreibung

Wer ein Taxi fahren möchte, benötigt neben dem normalen Führerschein eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 19.03.2019 ist eine Änderung des § 48 Abs. 3 S. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten. Die Regelung dient der Klarstellung, dass vor Ausfertigung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung zunächst ein deutscher Kartenführerschein ausgestellt werden muss. Nur so können die Daten auch im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

Voraussetzungen für die Berechtigung, Taxen oder Mietwagen zu fahren, sind der Besitz der Klasse B (für PKW) seit mindestens 2 Jahren und ein Mindestalter von 21. Für Krankenkraftwagen reicht der Besitz der Klasse B von einem Jahr und ein Mindestalter von 19 Jahren aus.

Bei Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird  ein gelber Fahrgastbeförderungsschein ausgestellt.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird befristet erteilt. Der Erteilungszeitraum beträgt bis zu 5 Jahren.

Die Antragstellung kann mit Vollmacht erfolgen, bei der Abholung ist persönliches Erscheinen erforderlich.

  • Antragsvordruck
  • gültiges Ausweisdokument
  • deutscher Scheckkartenführerschein (falls Sie im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sein sollten, muss zunächst ein eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen)
  • Führungszeugnis der Belegart "OB" (zur Vorlage bei einer Behörde)
    kann online oder persönlich in der Führerscheinstelle bei Antragstellung beantragt werden
  • augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • (haus-) ärztliche Bescheinigung zur Eignung (nicht älter als 1 Jahr)
  • qualifiziertes ärztliches Gutachten (zu Belastbarkeit, Reaktion usw., nicht älter als 1 Jahr) 
  • 43,90 €
  • für Führungszeugnis zusätzlich 13,00 EUR
  • ggf. zuzüglich 24,30 €, sofern ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden muss 
  • ggf. zuzüglich 36,30 € bzw. 37,10 €, sofern eine EU-Fahrerlaubnis umgeschrieben werden muss
  • ggf. zuzüglich 43,90 €, sofern eine ausländische Fahrerlaubnis aus Drittstaaten umgeschrieben werden muss 

Sofern noch kein Scheckkartenführerschein ausgestellt wurde, muss dieser gleichzeitig beantragt werden.

Nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgasbeförderung mit Taxen, Mietwagen und/oder dem gebündelten Bedarfsverkehr ein Fachkundenachweis vorzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen Fachkundenachweis noch nicht geregelt. 

Seit dem 02.08.2021 wird deshalb bei der (erstmaligen) Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf den Nachweis der Fachkunde vorerst verzichtet. 

Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass der Fachkundenachweis ggf. nachgereicht werden muss, wenn eine Regelung zur Ausgestaltung des Nachweises, zum Übergangsrecht und zum Besitzstand geschaffen wurde.