Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Sie halten sich grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis? Dann kann Ihnen auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie die im Abschnitt „Voraussetzungen“ genannten Bedingungen erfüllen.
Leistungsbeschreibung
Unter das Stichwort "Niederlassungserlaubnis" fallen Niederlassungserlaubnisse nach verschiedenen Rechtsgrundlagen. Eine Übersicht der jeweiligen Niederlassungserlaubnisse finden Sie weiter unten bei den Details unter "Rechtsgrundlage".
Wenn Sie bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind und das Kartengültigkeitsdatum abgelaufen ist, finden Sie notwendigen Unterlagen sowie die für den Übertrag vorgesehenen Sprechzeiten unter der Rubrik "Verfahrensablauf".
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt haben, wird dieser geprüft und Sie erhalten einen Terminvorschlag zur persönlichen Antragstellung vor Ort. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig, da Sie ihre Aufenthaltserlaubnis als sogenannten elektronischen Aufenthaltstitel (kurz: eAT) erhalten. Auf diesem elektronischen Aufenthaltstitel sind Ihr Foto, Ihre Unterschrift und Ihre Fingerabdrücke hinterlegt.
Bitte beachten Sie hierbei die Hinweise in der Termineinladung, insbesondere, welche Unterlagen bei dem Termin mitzubringen sind.
Wenn Sie bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind und das Kartengültigkeitsdatum abgelaufen ist, sprechen Sie bitte entweder donnerstags zwischen 08.30 – 12.00 Uhr für den Übertrag Ihrer Niederlassungserlaubnis in der Ausländerbehörde Braunschweig vor. Ziehen Sie bitte eine Wartenummer im Wartebereich 2 und warten dort, bis Sie über den Monitor aufgerufen werden. Die Zimmernummer wird Ihnen dort ebenfalls angezeigt.
Alternativ können Sie auch einen Termin beantragen: service.sg1@braunschweig.de
Bringen Sie hierzu bitte Ihren Pass, Ihre Niederlassungserlaubnis, und Bargeld oder EC-Karte mit.
Voraussetzungen
Sie müssen Ihren Wohnsitz in Braunschweig angemeldet haben. Hierfür müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt Braunschweig melderechtlich angemeldet haben. Einen Termin zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Braunschweig können Sie hier buchen.
Bitte stellen Sie Ihren online Antrag bei der Ausländerbehörde erst, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Braunschweig angemeldet haben.
Im Rahmen des online Antrages werden die Voraussetzungen sowie erforderliche Unterlagen abgefragt. Bitte stellen Sie daher online Ihren Antrag über das Serviceportal der Stadt Braunschweig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die erstmalige Beantragung einer Niederlassungserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde von Ihnen Unterlagen. Diese können je nach Einzelfall und genauem Aufenthaltszweck unterschiedlich sein. Was genau benötigt wird, wird im Rahmen des online-Antrages abgefragt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung Ihres erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fallen Gebühren an. Diese richten sich danach, ob es sich um die Ersterteilung einer Niederlassungserlaubnis handelt, um die Übertragung der bereits erteilten Niederlassungserlaubnis auf einen neuen Pass mit neuer Passnummer und nach weiteren Faktoren. Die anfallenden Gebühren teilen wir Ihnen nach Antragstellung mit.
Bearbeitungsdauer
Die Bestimmung einer konkreten Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich. Bitte stellen Sie Ihren Antrag in jedem Fall rechtzeitig, das heißt mindestens vier Wochen vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis.
Rechtsgrundlage
§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis
§ 9a AufenthG - Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
§ 18c AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte§ 19c Abs. 4 Satz 3 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Beamtinnen und Beamte
§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für selbstständige Tätigkeit
§ 23 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AufenthG - Niederlassungserlaubnis bei Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
§ 26 AufenthG - Humanitäre Niederlassungserlaubnisse
§ 28 Abs. 2 AufenthG - Niederlassungserlaubnis bei Familiennachzug zu Deutschen
§ 31 Abs. 3 AufenthG - Niederlassungserlaubnis bei eigenständigem Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 35 AufenthG - Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche
Was sollte ich noch wissen?
Im Einzelfall kann bei dem Besitz von bestimmten Aufenthaltserlaubnissen auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren vorweisen können. Dies kann nur im Einzelfall geprüft werden und betrifft insbesondere folgende Aufenthaltstitel:
§ 18c AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
§ 19c Abs. 4 Satz 3 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Beamtinnen und Beamte
§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für selbstständige Tätigkeit
§ 28 Abs. 2 AufenthG - Niederlassungserlaubnis bei Familiennachzug zu Deutschen