Aufenthaltskarte für EU- und EWR-Bürger sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Aufenthaltskarte für EU- und EWR-Bürger sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Sie sind drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers und möchten mit diesem in Deutschland leben? Hierfür erhalten Sie eine Aufenthaltskarte, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und innerhalb von drei Monaten nach Einreise die erforderlichen Angaben bei der Ausländerbehörde abgegeben haben.
Leistungsbeschreibung
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
„Familienangehörig“ sind insbesondere, aber nicht abschließend, Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder).
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise können Sie sich zunächst drei Monate ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte müssen Sie sich um eine Aufenthaltskarte bemühen.
Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte innerhalb von drei Monaten nach Einreise erbringen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Nachdem Sie sich melderechtlich in Braunschweig angemeldet haben und Sie online einen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt haben, werden wir Sie zu einem persönlichen Termin einladen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde von Ihnen Unterlagen. Diese können je nach Einzelfall und genauem Aufenthaltszweck unterschiedlich sein. Was genau benötigt wird, wird im Rahmen des online Antrages abgefragt. Gegebenenfalls werden nach Antragstellung noch weitere Unterlagen angefordert.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen Gebühren an. Diese richten sich danach, ob es sich um die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis handelt, um die Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis und nach weiteren Faktoren. Die anfallenden Gebühren teilen wir Ihnen nach Antragstellung mit.
Bearbeitungsdauer
Allgemeine Aussagen zur Bearbeitungsdauer können leider nicht gemacht werden. Innerhalb von sechs Monaten, nachdem Sie die erforderlichen Angaben erbracht werden, werden Sie eine entsprechende Mitteilung erhalten.
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
§ 2 FreizügG/EU
§ 3 FreizügG/EU
§ 4 FreizügG/EU
§ 5a Absatz 2 FreizügG/EU
§ 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)