Fahrerlaubnis, Umschreibung einer ausländischen
Fahrerlaubnis, Umschreibung einer ausländischen
Textblöcke ein-/ausklappenEine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Staat innerhalb oder außerhalb der EU soll in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Leistungsbeschreibung
EU-Fahrerlaubnisse:
Führerscheine aus anderen EU-Staaten gelten auch in Deutschland und müssen nicht umgeschrieben werden, auch nicht bei einem Wohnsitzwechsel nach Deutschland. Nur bei LKW- und Bus-Fahrerlaubnissen gibt es (zeitliche) Beschränkungen (siehe Bemerkung).
In welchen Fällen eine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ausnahmsweise nicht gültig ist, finden Sie in den Informationen des Bundesverkehrsministers zum Thema "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland" (siehe Links).
Soll eine ausländische EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche umgeschrieben werden, muss keine erneute Führerscheinprüfung beim TÜV abgelegt werden.
Andere ausländische Fahrerlaubnisse (außerhalb EU):
Mit einem gültigen ausländischen Führerschein (aus einem Staat außerhalb der EU) darf die Inhaberin oder der Inhaber noch sechs Monate ab Wohnsitznahme in Deutschland Kraftfahrzeuge im Umfang der Berechtigung führen.
Unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig ist, ist den Informationen des Bundesverkehrsministers zum Thema "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland" zu entnehmen (siehe Links)
Soll eine ausländische Fahrerlaubnis aus
- Albanien (Klasse AM ggf. mit Einschränkung)
- Andorra
- Bosnien-Herzegowina (Klasse B)
- Französisch-Polynesien
- Gibraltar
- Guernsey
- Insel Man
- Israel (Klasse B)
- Japan
- Jersey
- Kosovo
- Moldau (mit praktischer Prüfung)
- Monaco
- Namibia (Klasse B, weitere ggf. mit Einschränkungen)
- Neukaledonien
- Neuseeland (Klasse 1, Klasse 6 ggf. mit Einschränkungen)
- Republik Korea (Klassen 1, 2)
- Republik Nordmazedonien
- San Marino
- Schweiz
- Serbien (keine Fahrerlaubnisse auf Probe)
- Singapur
- Südafrika
- Taiwan (Klassen B, BE mit praktischer Prüfung)
- Vereinigtes Königreich
in eine deutsche umgeschrieben werden, muss grundsätzlich im Rahmen des Umschreibungsverfahrens keine erneute Prüfung beim TÜV (theoretisch oder praktisch) abgelegt werden. Dasselbe gilt für PKW-Fahrerlaubnisse aus bestimmten Bundesstaaten der U.S.A. und Kanada.
Soll eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat umgeschrieben werden, muss im Rahmen des Umschreibungsverfahrens ggf. eine vollständige Prüfung beim TÜV (theoretisch und praktisch) abgelegt werden. Da fast alle Fahrschulen anbieten, die Umschreibungsanträge in der Führerscheinstelle abzugeben, sollten Sie sich daher - ggf. auch mit Ihren Fragen - bitte zunächst an die Fahrschule Ihrer Wahl wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
EU-Fahrerlaubnisse:
- Antragsvordruck (siehe Downloads / Links oder zu erhalten in der Fahrschule)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Biometrisches Lichtbild
- gültiger ausländischer EU-Führerschein
- Führungszeugnis (nur für Klassen D1, D1E, D, DE
Eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines ist nur bei Aufforderung vorzulegen.
Ob für die Umschreibung von LKW- bzw. Bus-Führerscheinen (C- und D-Klassen) noch ärztliche Gutachten erforderlich sind, wird bei Antragstellung in der Führerscheinstelle geklärt.
Andere ausländische Fahrerlaubnisse (außerhalb EU):
- Antragsvordruck (siehe Downloads / Links oder zu erhalten in der Fahrschule)
- gültiger Personalausweis/Reisepass/elektronischer Aufenthaltstitel etc.
- (Biometrisches) Lichtbild
- gültiger ausländischer Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines (siehe Informationen des Bundesverkehrsministers unter Downloads / Links)
Ob für die Umschreibung noch weitere Unterlagen benötigt werden (z. B. Sehtest oder Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten), wird bei Antragstellung in der Führerscheinstelle (ggf. mit der Fahrschule) geklärt.
Welche Gebühren fallen an?
EU-Fahrerlaubnisse:
- 36,30 EUR bzw. 37,10 EUR
andere ausländische Fahrerlaubnisse (außerhalb EU):
- wenn keine TÜV-Prüfung erforderlich (Anl. 11 FeV): 36,30 EUR bzw. 37,10 EUR
- wenn TÜV-Prüfung erforderlich: 43,90 bzw. 44,70 EUR
Hinweise / Besonderheiten
Inhaberinnen und Inhaber von PKW-Fahrerlaubnissen aus den USA oder Kanada (auch: Austauschschülerinnen und Austauschschüler) sollten sich zunächst in der Führerscheinstelle erkundigen, ob sie im Rahmen des Umschreibungsverfahrens eine Prüfung beim TÜV ablegen müssen oder nicht.
Links
Weiterführende Informationen
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in Deutschland
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
- Informationen des Bundesverkehrsministers: Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland
- Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)