Umwandlung in Wohneigentum gemäß § 250 BauGB
Umwandlung in Wohneigentum gemäß § 250 BauGB
Textblöcke ein-/ausklappenDie Genehmigungspflicht nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) bezieht sich auf Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen und soll dazu beitragen, Mieter und Mieterinnen vor Verdrängung zu schützen und Spekulationen mit Wohnraum einzudämmen.
Leistungsbeschreibung
Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 250 BauGB nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Genehmigungspflicht von mehr als 5 Wohnungen in bestehenden Wohngebäuden wurde zum Schutz von Mietern in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor einer Spekulationsumwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und Verdrängung der Mietenden aus ihren Wohnungen durch deren Verkauf an Dritte und damit verbundener Entmietung und Luxusmodernisierung eingeführt.
In der Praxis bedeutet dies, dass das Grundbuchamt bei Bestandswohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm gegenüber die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt zu stellen.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Mit dem Antragsassistenten dieses Onlinedienstes werden Sie sicher durch das digitale Formular geleitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie über den Link "Digitale Abgeschlossenheitsbescheinigung".
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nach § 250 Abs.3 BauGB in folgenden Fällen:
- das Grundstück gehört zu einem Nachlass und Wohnungseigentum oder Teileigentum soll zugunsten von Miterbenden oder Vermächtnisnehmenden begründet werden (§ 250 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum soll zur eigenen Nutzung an Familienangehörige der Eigentümerin/ des Eigentümers veräußert werden (§ 250 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum soll zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieterinnen und Mieter veräußert werden (§ 250 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BauGB),
- auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ist ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar (§ 250 Abs.3 Satz 1 Nr.4 BauGB) oder
- ohne die Genehmigung können Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist (§ 250 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB).
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind dem Antrag immer beizufügen:
- Vollmacht, falls Antragsteller/-in nicht Eigentümer/-in ist
- Aktueller Grundbuchauszug
- Aktenzeichen der Abgeschlossenheitsbescheinigung (sofern vorhanden) oder Entwurf
Je nach Fall sind außerdem folgende Unterlagen vorzulegen:
- im Fall des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB:
beglaubigte Nachweise über die erbrechtliche Situation (z. B. Sterbeurkunde, Testament, Erbschein, etc.) - im Fall des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB:
geeignete Nachweise zur Belegung der Familienverhältnisse Hinweis: Im Falle der Veräußerung ist ein formloser Antrag auf Genehmigung zu stellen. Eine Veräußerungsgenehmigung wird nur bei Veräußerung an Familienangehörige erteilt - im Fall des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB:
notarieller Kaufvertrag sowie Benennung der Mieter mit Anschrift zur erforderlichen Anhörung (§250 Abs. 2 Satz 2 BauGB) - im Fall des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB:
um die geltend gemachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit prüfen zu können, wird ein entsprechender Nachweis benötigt - im Fall des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB:
Nachweis ist durch Vorlage aussagekräftiger Urkunden zu belegen (z. B. Kaufvertrag, Grundbuchauszug) - im Fall des § 250 Abs. 4 Satz 1 BauGB:
geeignete Nachweise zur Belegung des atypischen Einzelfalls
Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigungsgebühr wird gemäß AllGO (Allgemeine Gebührenordnung) Tarifnummer 14.3 nach Zeitaufwand berechnet.
Hinweise / Besonderheiten
Die Landesregierung hat durch Verordnung festgelegt, dass der elektronische Rechtsverkehr beim Grundbuchamt Braunschweig eröffnet ist. Notare haben daher im Regelfall Dokumente elektronisch zu übermitteln.