Waffenschein, Beantragung
Waffenschein, Beantragung
Textblöcke ein-/ausklappenFür das Führen, also das "einsatzbereite Beisichtragen" von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, ist ein Waffenschein erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Das Führen erlaubnispflichtigen Schusswaffen/-teilen bedarf einer Erlaubnis, einen Waffenschein.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 WaffG),
- die persönliche Eignung besitzt (§ 6 WaffG),
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis über eine abgelegte Waffensachkundeprüfung
- Versicherungsnachweis gem. (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG)
bei Privaten:
- Nachweis über eine besondere Bedrohung
bei Bewachungsunternehmen:
- Nachweis z.B. über Aufträge zum Transport oder zur Bewachung besonderer Werte
Welche Gebühren fallen an?
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen Niedersachsen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) Nr. 109.1.6.13.1 und 109.1.6.13.2
Bearbeitungsdauer
Bitte sehen Sie von Sachstandsabfragen und Fragen zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit ab, da diese die Bearbeitung der eigentlichen Anträge verzögern und insgesamt zu längeren Wartezeiten führen.
Bitte warten Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung bei bereits gestellten Anträgen auf Rückmeldung des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.