Bauanzeige / Mitteilung nach § 62 NBauO (genehmigungsfreie Baumaßnahmen)


Unter bestimmten Voraussetzung können Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden (§ 62 NBauO).

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Eine Baumaßnahme ist genehmigungsfrei, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
  2. notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 NBauO bereits erteilt sind,
  3. die Abteilung Bauordnung bestätigt, dass
    • die Erschließung gesichert ist und
    • die vorläufige Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB nicht beabsichtigt wird
  4. in besonderen Fällen die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege geprüft und bestätigt worden sind.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren ITeBAU“.

Anstelle eines Bauantrags reicht die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme ein.

Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital und die Erklärung für die Teilnahme am digitalen Bauantragsverfahren per Fax/per Post zu übermitteln (s. Downloads/Links & Onlinedienste).

Die Bauvorlagen sind der Mitteilung grundsätzlich bei der Formularübermittlung beizufügen. Die zwingend erforderliche Teilnahmeerklärung muss innerhalb einer Woche bei der Bauordnung ankommen.

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie in dieser Liste.

Die Gebühren für eine Mitteilung nach § 62 NBauO richten sich nach der Niedersächsischen Baugebührenordnung und betragen 90 Euro pro Mitteilung. 

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der Beratungsstelle Planen - Bauen - Umwelt eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen und Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.