Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Personen haben den Sterbefall mündlich, Einrichtungen schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Personen können ein Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragen.
Für den Sterbefall wird ein Sterberegister erstellt.

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden. 

Sterbefällen in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt ebensfalls anzeigen.

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  

  • müssen Sie einen Arzt und einen Bestatter kontaktieren
    und
  • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.

Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.

  • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige inklusive aller erforderlichen Urkunden und übergibt sie dem Standesamt.
  • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung ebenfalls die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich die Person gestorben ist.

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft)
  • Todesbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin
  • bei ausländischen Staatsangehörigen und Spätaussiedlern sind weitere Dokumente erforderlich. Das Standesamt wird den Bestatter oder die Angehörigen ggf. informieren.

Für die Anzeige eines Sterbefalls fallen keine Gebühren an.

Urkunden, die aus den Registern erstellt werden, sind gebührenpflichtig.

  • Eine Urkunde im A5/A4-Format 15,00 €, jede weitere 7,50 €.
  • Eine mehrsprachige (internationale) Urkunde 15,00 €, jede weitere 7,50 €.

Die Gebühren müssen vor der Rücksendung bzw. der Aushändigung der Unterlagen im Standesamt bezahlt werden. 

Zum Zweck der Sozialversicherung werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Die Sterbefallanzeige wird den Einrichtungen (Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sonstigen Einrichtungen) und den Bestattern vom Standesamt zur Verfügung gestellt. Manche Bestatter verwenden auch eigene Formulare.

Die Todesbescheinigung wird vom Arzt oder von der Ärztin ausgestellt und ist der Sterbefallanzeige beizufügen, sofern sie nicht direkt vom Krankenhaus an das Standesamt übersandt wird.

Eine elektronische Anzeige ist möglich.

In der Regel wird die Anzeige eines Sterbefalls nicht von den Angehörigen einer Verstorbenen oder eines Verstorbenen, sondern von den Bestattern vorgenommen.