Reisegewerbe, Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten


Leistungsbeschreibung

Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten. Die verbotenen Tätigkeiten werden in § 56 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt.

Nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO kann die zuständige Behörde Ausnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich befristet zulassen.

  • Antrag, schriftlich oder elektronisch
  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.

Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.