Reisegewerbe, Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Reisegewerbe, Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten. Die verbotenen Tätigkeiten werden in § 56 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt.
Nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO kann die zuständige Behörde Ausnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich befristet zulassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag, schriftlich oder elektronisch
- Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.