Waffenbesitzkarte (grün), Beantragung Standard-
Waffenbesitzkarte (grün), Beantragung Standard-
Textblöcke ein-/ausklappenWenn Sie als einzelne Person Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Leistungsbeschreibung
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen/-teilen ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich.
Sofern eine Waffenbesitzkarte vorhanden ist, können weitere Schusswaffen eingetragen werden.
Vor dem Erwerb bestimmter Waffen ist es erforderlich, eine Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffe, einen sog. Voreintrag, zu beantragen. Nur mit dem Voreintrag ist es dann möglich, bei einem Waffenhändler/-hersteller die Waffe zu erwerben. Der Voreintrag wird für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die grüne WBK und der Voreintrag können separat online beantragt werden.
Voraussetzungen
- Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
- Ab 18 Jahren nur mit Gutachten über die persönliche Eignung (Ausnahme: Jäger, Erbe, bestimmte Waffen)
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkundeprüfung (§ 7 WaffG)
- Waffenrechtliches Bedürfnis (§ 8 WaffG, § 14 WaffG, § 19 WaffG, § 20 WaffG, § 28 WaffG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Standard-Waffenbesitzkarte
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Waffensachkundeprüfung
- Bedürfnisnachweis (z. B. in Form eines gültigen Jagdscheines oder einer Bescheinigung eines Schießsportverbandes)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung (zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung dient der Kaufbeleg und ein Foto des Waffenschrankes. Das Typenschild mit Seriennummer muss lesbar sein.)
Welche Gebühren fallen an?
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen Niedersachsen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) - Nr. 109.1.6.1.1, 109.1.6.2.1, 109.1.6.1.2. 109.1.6.1.3, 109.1.6.1.4, 109.1.6.2.6, 109.1.6.4.1
Hinweise / Besonderheiten
Hinweis:
Bitte sehen Sie von Sachstandsabfragen und Fragen zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit ab, da diese die Bearbeitung der eigentlichen Anträge verzögern und insgesamt zu längeren Wartezeiten führen.
Bitte warten Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung bei bereits gestellten Anträgen auf Rückmeldung des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.