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Schusswaffen/-teilen und Munition, Eintragung/ Erwerb von


Leistungsbeschreibung

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen/-teilen erwirbt, ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, dies der Waffenbehörde anzuzeigen.

Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung/Austragung vorzulegen. 

Munition

Auch für den Erwerb und Besitz von Munition für die eingetragenen Schusswaffen wird eine Erlaubnis benötigt. Die Munitionserwerbserlaubnis kann gleichzeitig mit dem Eintrag der erlaubnispflichtigen Schusswaffe/n beantragt werden. 

  • Waffenbesitzkarte (Original) und ggf. Europäischer Feuerwaffenpass (Original)
  • Angaben zu Schusswaffen/-teilen (Waffentyp Feingliederung, Kaliber der Waffe, Hersteller, Seriennummer, Modell)
  • Angaben zur überlassenden Person
  • Erwerbsnachweis zum Beispiel Kaufvertrag, Schenkungsnachweis
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen Niedersachsen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) - Nr. 109.1.6.3

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Hinweis:
Bitte sehen Sie von Sachstandsabfragen und Fragen zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit ab, da diese die Bearbeitung der eigentlichen Anträge verzögern und insgesamt zu längeren Wartezeiten führen.

Bitte warten Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung bei bereits gestellten Anträgen auf Rückmeldung des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.