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Gaststättenbetrieb, Anzeige


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige erstattet werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit bereits durch vorbereitende Handlungen mit Außenwirkung (z. B. Bestellen von Waren, Einstellen von Personal) begonnen wurde. Voraussetzung ist aber, dass aus der Gewerbeanzeige der Umfang der gastgewerblichen Tätigkeit eindeutig zu erkennen ist und außerdem der geplante Beginn des Ausschankes oder der Speisenabgabe gesondert genannt wird.

Wenn in Ausübung des Gaststättengewerbes alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind folgende weitere Unterlagen erforderlich: 

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, Belegart OG, (zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist) 
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) (zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist) 

Handelt es sich bei der anzeigenden Gewerbetreibenden um eine juristische Person, dann sind die genannten Unterlagen für jede vertretungsberechtigte Person (z. B. Geschäftsführer bei einer GmbH) und zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die juristische Person ihren Sitz hat) vorzulegen. 

Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann – außer auf den genannten Unterlagen – auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc). 

Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, Ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben, benötigen Sie zum Nachweis Ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus Ihrem Heimatland. 

Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeits-prüfung angezeigt sein. Braunschweig erkennt die Unterlagen in der Regel bis zu einem Alter von sechs Monaten ab Ausstellung an. 

Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Zeitaufwand. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, wirkt sich dies auf die Gebührenhöhe aus.

Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).