Gaststättenbetrieb, Anzeige - früherer Beginn
Gaststättenbetrieb, Anzeige - früherer Beginn
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den Beginn eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe gilt in Niedersachsen grundsätzlich, dass Sie dies - auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll - vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen müssen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist. An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht, etc. von Bedeutung. Deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn ein bestehender Betrieb unverändert übernommen wird und der Gästekreis erhalten bleiben soll. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod des bisherigen Betreibers/der bisherigen Betreiberin erforderlich wird.
Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos an die am Ort der beabsichtigten Tätigkeit zuständige Gemeinde herangetragen werden. Es empfiehlt sich aber den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen, da bei einem mündlich vorgetragenen Antrag eine Niederschrift angefertigt wird und der dadurch entstehende Aufwand sich auf die Gebührenhöhe auswirkt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über ein Begehren des oder der Gewerbetreibenden auf frühere Zulassung des Gaststättengewerbes werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.