Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung - Verlängerung zur Studienvorbereitung und zum Studium
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung - Verlängerung zur Studienvorbereitung und zum Studium
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums / der Promotion / der Studienvorbereitung ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Die Studienvorbereitung (Sprachkurs und Studienkolleg) darf nicht länger als zwei Jahre dauern.
Insgesamt darf die Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium inklusive Studienvorbereitung zehn Jahre nicht überschreiten.
Im Rahmen der Verlängerung werden die Studien- und Sprachkursleistungen regelmäßig geprüft.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.
Verfahrensablauf
Bitte reichen Sie zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder alternativ per Post ein. Sie werden nach abschließender Prüfung der Unterlagen zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten mit einem Termin eingeladen. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.
Die Ausländerbehörde beauftragt anschließend die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie per E-Mail einen weiteren Termin zur Abholung der eAT-Karte.
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Für die Wohnsitzanmeldung bzw. Ummeldung müssen Sie einen Termin vereinbaren.
Voraussetzungen
Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule)
oder vergleichbaren Einrichtung erfolgen und der Hauptzweck des Aufenthalts im Bundesgebiet sein. Ein Abend-, Wochenend-, Fern- oder Onlinestudium genügt nicht als Voraussetzung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (Reisepass oder Passersatz, bei Ersteinreise mit Visum und Einreisestempel)
- Aktuelles biometrisches Foto (Fotoautomaten stehen auch in der Ausländerbehörde zur Verfügung)
- Aktuelles Aufenthaltsdokument (Visum, eAT-Karte und Zusatzblatt, Fiktionsbescheinigung o.ä.)
Finanzierungsnachweis (Sperrkonto, Stipendium oder Verpflichtungserklärung; für 2023: 934,00 € pro Monat) - Wohnraumnachweis (Mietbescheinigung und Mietvertrag, ggf. Terminbuchung zur Wohnsitzanmeldung)
- Aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung
- Aufenthaltszweck Studium: Zulassungsbescheid, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, aktueller Studienverlauf
- Aufenthaltszweck Studienvorbereitung: aktuelle Teilnahmebescheinigung Studienkolleg oder aktuelle Teilnahmebescheinigung Sprachkurs, Feststellungszeugnis oder DSH, DSD, TOEFL, IELTS Zeugnis, Zertifikat Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF
- Aufenthaltszweck Promotion:aktuelle Bescheinigung über die Promotionsbetreuung und deren voraussichtliche Dauer
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren für Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu 100,00 € erhoben.
BAR oder mit EC-Karte – die Zahlung mit Kreditkarte ist NICHT möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
- Rechtsmittelfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für die Erteilung/ Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
- Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: