Infektionsschutzbelehrung (Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 IfSG)
Infektionsschutzbelehrung (Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 IfSG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Allgemeines
Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Der Leitsatz des IfSG "Prävention durch Information und Aufklärung" baut stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten. Das im Lebensmittelbereich bisher erforderliche Lebensmittelzeugnis wurde abgeschafft. An seine Stelle tritt eine Pflicht zur sog. Belehrung.
Übertragung von Krankheitserregern
Viele Lebensmittel sind nicht nur nahrhaft und schmackhaft, sondern stellen gleichzeitig einen geeigneten Nährboden für Krankheitserreger dar. Unter bestimmten Bedingungen vermehren sich Keime -vor allem in eiweißhaltigen Lebensmitteln- sehr schnell; einige Erreger sind in der Lage, zusätzlich auch Giftstoffe (Toxine) zu bilden. Die dadurch ausgelösten Erkrankungen können recht heftig verlaufen, bei Säuglingen, Kleinkindern, älteren Menschen und Kranken sogar lebensbedrohend sein.
Information ist Pflicht
Deshalb hat der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgebern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Seit Anfang 2001 regeln die Paragrafen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diese Pflichten. Die Arbeitgeber müssen ihr Personal entsprechend dieser gesetzlichen Vorschriften unterweisen. Paragraf 43 IfSG bestimmt, dass Arbeitskräfte vor Tätigkeitsaufnahme im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehren sind. Die Erst-Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes umfasst:
- Allgemeines zur Mikrobiologie und Hygiene
- Hygiene der eigenen Person, der Räume und Gerätschaften sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln
- Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot?
- Gesetzestext
§ 42 IfSG Tätigeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 IfSG Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Anmerkungen
- Bei Arbeitsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
- Die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz (BseuchG) behalten ihre Gültigkeit.
- Die vorgeschriebenen Wiederholungen der Belehrung erfolgen zweijährlich durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 IfSG), können jedoch -auf Wunsch- auch vom Gesundheitsamt vorgenommen werden.
- Nach Durchführung der Belehrung und Prüfung des Zahlungseingangs wird Ihnen die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz in Ihr Postfach im Serviceportal eingestellt. Sie können die Bescheinigung dann herunterladen bzw. ausdrucken.
Besonderheit:
Personen, die eine Kostenübernahmeerklärung ihres Arbeitgebers haben oder die Belehrung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit benötigen, müssen aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes derzeit an einer Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt teilnehmen.
Die Präsenz-Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt werden dienstags und donnerstags angeboten. Beginn ist jeweils um 14 Uhr, bitte seien Sie zur Registrierung und Bezahlung bereits um 13:45 Uhr da.
Zu den Belehrungen im Gesundheistamt sind folgende Unterlagen dem Gesundheitsamt vor Ort vorzuweisen:
- gültiger Personalausweis
- ggf. Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers oder Nachweis zum Ehrenamt
- bei Selbstzahlung sind 28 € in bar oder mittels EC-Kartenzahlung / Kreditkarte zu entrichten
Präsenz-Belehrungen können Sie online oder telefonisch über das Bürgertelefon (Tel.-Nr. 470-1) buchen.
Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab. Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin.
Welche Gebühren fallen an?
- Online-Belehrung für Selbstzahler: 26 EUR
- Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt inkl. Handout für Selbstzahler: 28 EUR
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung