Einwohnerfragestunde


Leistungsbeschreibung

Bitte beachten Sie dabei die folgenden Punkte:

  • Bitte benennen Sie eindeutig an welches Gremium Sie Ihre Anfrage richten. (Rat oder Fachausschuss)
  • Sie haben die Möglichkeit, die Anfrage unter Verwendung des elektronischen Formulars einzureichen. Dabei können Sie das entsprechende Gremium über das Auswahlmenü wählen.
  • Die Beantwortung Ihrer Anfrage kann nur erfolgen, wenn Sie Ihre Anfrage PERSÖNLICH in der Sitzung vortragen.
  • Eine Frage, die in der Ratssitzung oder der Sitzung eines Fachausschusses beantwortet werden soll, ist dem Oberbürgermeister spätestens am vierten Arbeitstag vor der Sitzung bis 12 Uhr schriftlich oder auf elektronischem Wege zuzuleiten.

    Stadt Braunschweig
    Der Oberbürgermeister
    Platz der Deutschen Einheit 1
    38100 Braunschweig
  • Wenn Sie eine allgemeine Fachfrage an die Verwaltung der Stadt Braunschweig haben, verwenden Sie bitte NICHT das anliegende Formular, sondern richten Ihre Frage elektronisch an stadt@braunschweig.de oder auf dem Postweg an die oben genannte Adresse.

Einwohnerfragestunden

  • Während des öffentlichen Teils der Ratssitzung findet gegen 18.00 Uhr eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der/dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
  • Jede Einwohnerin/jeder Einwohner der Stadt Braunschweig ist berechtigt, eine Frage zu einem Beratungsgegenstand der Ratssitzung oder zu einer anderen Gemeindeangelegenheit zu stellen. Eine Frage, die in der Ratssitzung behandelt werden soll, ist dem Oberbürgermeister spätestens am vierten Arbeitstag vor der Ratssitzung bis 12.00 Uhr schriftlich oder auf elektronischem Wege zuzuleiten. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Ratssitzung nicht mitzurechnen. Zu einem Beratungsgegenstand oder einer anderen Gemeindeangelegenheit können höchstens drei Einwohnerfragen gestellt werden.
  • Die Einwohnerfrage muss kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Frage gilt als nicht gestellt, wenn sie mehr als drei Teilfragen zum Anfragegegenstand enthält. Entsprechendes gilt, wenn diese Begrenzung durch Aneinanderreihung oder Untergliederung umgangen wird. Sie darf keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Die Fragestellerin/der Fragesteller ist nicht berechtigt, persönliche Meinungen zu äußern oder politische Stellungnahmen abzugeben. Eine Frage zu einem Beratungsgegenstand darf nur gestellt werden, soweit dieser bereits verhandelt worden ist. Die Fragestellerin/der Fragesteller ist berechtigt, eine kurze mündliche Zusatzfrage zu stellen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner Frage beziehen muss.
  • Einwohnerfragen über Angelegenheiten des Rates beantwortet die/der Ratsvorsitzende, sonstige Fragen der Oberbürgermeister bzw. von ihm bestimmte Dezernentinnen/Dezernenten oder leitende Beschäftigte. Eine Diskussion findet nicht statt. Eine Frage wird nur beantwortet, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller während der Einwohnerfragestunde persönlich anwesend ist. Die Beantwortung der Fragen erfolgt mündlich. Fragen, die nicht rechtzeitig zu beantworten waren oder die nach Ablauf der Einwohnerfragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, ist der Rat über die Antwort in Kenntnis zu setzen.