BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Abbruchanzeige bzw. andere verfahrensfreie Baumaßnahmen

Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden. Lediglich der Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, sofern es sich um ein Hochhaus oder einen nicht im Anhang zur NBauO genannten Teil einer baulichen Anlage handelt, bedarf einer Anzeige.

Leistungsbeschreibung

Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden. Diese Baumaßnahmen werden im Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) aufgezählt.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind gemäß § 60 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) auch:

  • die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,
  • die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
  • die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,
  • der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,
  • die Instandhaltung baulicher Anlagen.

Für diese Maßnahmen entfällt das Baugenehmigungsverfahren.

Eine Ausnahme bildet der Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, sofern es sich um ein Hochhaus oder einen nicht im Anhang zur NBauO genannten Teil einer baulichen Anlage handelt. In diesem Fall bedarf es einer Anzeige. Für diese Anzeige erhält die Bauherrin oder der Bauherr eine Bestätigung.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen aber dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts einhalten. Dazu gehören zum einen die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wie z. B. Brandschutz- und Grenzabstandsbestimmungen. Zum anderen ist das städtebauliche Planungsrecht nach Baugesetzbuch (BauGB) einzuhalten. 

Die Regelungen eines Bebauungsplanes oder die Bestimmungen zum Bauen im Außenbereich sind also zu berücksichtigen. Ferner müssen ggf. auch Genehmigungsvorbehalte anderer Vorschriften beachtet werden, z. B. die des Nds. Denkmalschutzgesetzes, des Nds. Naturschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Für verfahrensfreie bauliche Anlagen übernimmt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Abbruchanzeige vor.

Mit dem Antragsassistenten dieses Onlinedienstes wird Ihnen der Verfahrensablauf erläutert und Sie werden sicher durch das digitale Formular geleitet.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren“.

Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital zu übermitteln (s. Downloads/Links & Onlinedienste).

Alle Bauvorlagen sind in PDF-Format zu erstellen und entsprechend den Anforderungen an den Dateinamen gemäß der NBauVorlVO (Anlage 1) zu benennen.

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie in dieser Liste.

 

Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen. Zurzeit beträgt die Gebühr 90 Euro pro Anzeige.

Die Beseitigung einer Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat oder eine Mitteilung erfolgt ist, dass die Anzeige vervollständigt wurde.