Abbruchanzeige
Abbruchanzeige
Textblöcke ein-/ausklappenDer Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, bedarf aber einer Anzeige, sofern es sich um ein Hochhaus oder einem nicht im Anhang zur NBauO genannten Teil einer baulichen Anlage handelt.
Leistungsbeschreibung
Für die Anzeige eines Abbruchs eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage erhält die Bauherrin oder der Bauherr eine Bestätigung.
Verfahrensablauf
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht seit dem 01.01.2022 eine digitale Antragsstellung sowie eine elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren vor.
Mit dem Antragsassistenten dieses Onlinedienstes wird Ihnen der Verfahrensablauf erläutert und Sie werden sicher durch das digitale Formular geleitet.
Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „Digitales Bauantragsverfahren“.
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragsbearbeitung sind das Antragsformular nebst Anlagen digital zu übermitteln (s. Downloads/Links & Onlinedienste).
Alle Bauvorlagen sind in PDF-Format zu erstellen und entsprechend der Dokumentenstruktur gemäß der NBauVorlVO (Anlage 1) zu benennen.
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie in dieser Liste.
Welche Gebühren fallen an?
Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen. Zurzeit beträgt die Gebühr 90 Euro pro Anzeige.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beseitigung einer Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat oder eine Mitteilung erfolgt ist, dass die Anzeige vervollständigt wurde.