Gewerbe, Abmeldung
Gewerbe, Abmeldung
Abmeldung eines Gewerbes
Leistungsbeschreibung
Wer ein stehendes Gewerbe (Haupt- oder Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle) aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Die Abmeldung kann erst mit oder nach Beendigung der Tätigkeit vorgenommen werden.
Wenn die Betriebsstätte im Bereich der bisher zuständigen Behörde aufgegeben wird, weil sie in den Bereich einer anderen Behörde verlegt wurde, ist lediglich eine Gewerbeanmeldung in der Gemeinde des neuen Betriebssitzes erforderlich. Bei der Gewerbeanmeldung ist in dem Vordruck der Gewerbe-Anmeldung (GewA1) im Feld-Nummer 25 als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ anzugeben. Die Mitteilung über die Verlegung des Betriebssitzes erfolgt verwaltungsintern.
Auf Anforderung der gewerbetreibenden Person gegenüber der an der bisherigen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde erteilt diese eine gebührenpflichtige Empfangsbescheinigung über die erfolgte Abmeldung.
Für die Vornahme der Gewerbeabmeldungen sind die in der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Sie können die Abmeldung auch elektronisch bei der Stadt Braunschweig einreichen. Hierzu werden Sie auf das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) weitergeleitet. Dieses elektronische Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit der Onlinezahlung (siehe Downloads/Links).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (bei Ausländern: Pass)
Welche Gebühren fallen an?
Nach Zeitaufwand
Rechtsgrundlage
§ 14 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung