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Reisegewerbekarte, Antrag auf eine


  • Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf grundsätzlich – manche Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei – der Erlaubnis
  • Reisegewerbe ist gewerbsmäßige Tätigkeit ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung
  • Inhaltliche Beschränkung möglich
  • Befristung möglich
  • Kann mit Auflagen verbunden werden
  • Wird bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Wohnort oder Betriebssitz beantragt

Leistungsbeschreibung

Für eine gewerbliche Tätigkeit wird eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung benötigt, wenn außerhalb der eigenen Niederlassung ohne vorherige Bestellung des Kunden Waren an- oder verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden. Auch die Entgegennahme von Bestellungen für die spätere Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen fällt unter diese Reisegewerbekartenpflicht..

Wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, benötigt dafür ebenfalls eine Reisegewerbekarte.

Sie können den Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte) auch elektronisch bei der Stadt Braunschweig einreichen. Hierzu werden Sie auf das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) weitergeleitet.
Dieses elektronische Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit der Onlinezahlung (siehe Downloads/Links).

Antrag

Bei Antragstellung für eine natürliche Person (auch als eingetragener Kaufmann oder geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft): 

Personalausweis bzw. bei Ausländern Pass 

Führungszeugnis für Behörden, Belegart OG

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 

Steuerliche Bescheinigungen aller Finanzämter, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren gewohnt hat und ggf. zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war.

Bei Antragstellung für eine juristische Person: 

Handelsregisterauszug 

Personalausweis bzw. bei Ausländern Pass aller vertretungsberechtigten Personen 

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9,
für die juristische Person und alle vertretungsberechtigten Personen 

Führungszeugnis für Behörden, Belegart OG für alle vertretungsberechtigten Personen

Steuerliche Bescheinigungen für die juristische Person von allen Finanzämtern, in deren Bezirk sie in den letzten drei Jahren gewerblich tätig war.
Für alle vertretungsberechtigten Personen sind diese Bescheinigungen von allen Finanzämtern vorzulegen, in deren Bezirk diese in den letzten drei Jahren gewohnt haben und ggf. zusätzlich in deren Bezirk sie gewerblich tätig waren.

Bei der Ausübung des Gewerbes als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sind auch für die Personengesellschaft Unterlagen gemäß der oben angeführten Vorgaben vorzulegen: 

Handelsregisterauszug (nicht bei einer GbR) 

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 

Steuerliche Bescheinigungen

Nach Zeitaufwand, Höchstgebühr jedoch 377,00 €

  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO