Gewerbe, Anmeldung
Gewerbe, Anmeldung
Textblöcke ein-/ausklappenAnmeldung einer gewerblichen Tätigkeit
Leistungsbeschreibung
Ein Gewerbe betreibt, wer eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Ausgenommen hiervon sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), die sogenannten freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) sowie die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Ausübung eines stehenden Gewerbes unterliegt am Ort der Tätigkeit bestimmten Anzeigepflichten (An-, Um-, Abmeldung). Ein stehendes Gewerbe liegt immer dann vor, wenn es in einer oder von einer Betriebsstätte ausgeübt wird. Das kann auch die Wohnung sein. Zum Teil sind zusätzlich zur Gewerbemeldung besondere Erlaubnisse erforderlich. Die Abteilung Ordnungsamt ist Erlaubnisbehörde für die Tätigkeiten
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Geld oder Waren
- Betreiben von Spielhallen
- Bewachungsunternehmen
- Durchführen von Versteigerungen
- Betreiben einer Pfandleihe oder Pfandvermittlung
- Schaustellung von Personen
- Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
Die erlaubnispflichtigen Gewerbe werden unter den jeweiligen Begriffen gesondert erläutert.
Für die Vornahme der Gewerbemeldungen sind die in der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Für alle Meldungen gilt, dass die Anzeigevordrucke gut lesbar in Druckbuchstaben oder maschinell auszufüllen sind. Natürlich müssen alle erforderlichen Angaben eingetragen werden. Insbesondere bei der Angabe der Tätigkeiten sind eindeutige Angaben erforderlich. Dies ist auch erforderlich, damit nachgeordnete Stellen, denen Daten aus den Gewerbemeldungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden, ihre eventuellen eigenen Zuständigkeiten erkennen können. Zu diesen nachgeordneten Stellen gehören u. a. die Handwerkskammer insbesondere für die Überwachung der zulassungspflichtigen Handwerke, sowie die Berufsgenossenschaften für die Zuordnung nach den unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen.
Die Angaben sind in Deutsch vorzunehmen. Ausdrücke aus anderen Sprachen, hier kommt insbesondere Englisch infrage, sind nur zulässig, wenn sich dies zwingend ergibt oder die Begriffe allgemein bekannt sind.
Anmeldepflichtig ist der Beginn des selbstständigen Gewerbes. Den Beginn eines Gewerbes stellt neben der erstmaligen Aufnahme einer Gewerbetätigkeit auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbes (z. B. durch Kauf oder Pacht) dar.
Die Anmeldung kann erst mit oder nach Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden.
Der Beginn der Tätigkeit liegt bereits vor, wenn vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeiten vorbereitende Handlungen mit Außenwirkung zur Einrichtung des Geschäftsbetriebes vorgenommen werden. Zu diesen vorbereitenden Handlungen zählen z. B. der Abschluss von Arbeitsverträgen, die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Betriebsräume, die Bestellung von Waren, etc.
Die Verlegung eines Gewerbes aus dem Bereich einer anderen Gemeinde nach Braunschweig ist dort ab- und hier anzumelden.
Die Gewerbeanmeldung ist für jede Betriebsstätte (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung sowie unselbstständige Zweigstelle) durch die gewerbetreibende Person zu erstatten.
Gewerbetreibende Person kann eine natürliche oder juristische Person sein. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) haben gewerberechtlich keine Rechts-persönlichkeit. Anzeigepflichtig sind bei diesen alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Wenn Sie sich noch in der Vorbereitungsphase für Ihr Unternehmen befinden, dann nutzen Sie doch die Informationen zur Existenzgründung. Den Link finden Sie unter Downloads / Links.
Sie können die Anmeldung auch elektronisch bei der Stadt Braunschweig einreichen. Hierzu werden Sie auf das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) weitergeleitet. Dieses elektronische Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit der Onlinezahlung (siehe Downloads/Links).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (bei Ausländern Pass)
- Bei juristischen Personen oder im Handelsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Nach Zeitaufwand, Höchstgebühr 43,50 EUR
Rechtsgrundlage
§ 14 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung
Hinweise / Besonderheiten
Für bestimmte Tätigkeiten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, z. B. bei handwerklichen oder erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.