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Alle Zivilblinden in Niedersachsen erhalten ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld (LBG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen.

Leistungsbeschreibung

Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, wenn das Merkmal "BL" nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegt.

Ab 2021 beträgt die Höhe des Landesblindengeldes 410,00 EUR, für Personen in Einrichtungen 205,00 EUR.

Leistungen der Pflegeversicherung werden wie folgt angerechnet:

  • Pflegegrad 2: 135 EUR 
  • Pflegegrade 3 bis 5: 165 EUR 

  • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
  • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

oder,

  • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
  • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
  • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

  • ein Antrag ist zu stellen
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
  • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
  • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen

Grundsätzlich wird die Leistung frühestens ab dem Monat der Zuerkennung des Merkmals "BL" gewährt. Für Empfänger von Blindenhilfe nach dem SGB XII ist der Antrag entbehrlich.

Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich. Alle Unterlagen können telefonisch angefordert bzw. mit der Post übersandt werden.

Die Stadt Braunschweig ist auch für diejenigen Bürger zuständig, die vor einem Heimaufenthalt ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig hatten.