Bestattungskosten, Übernahme von


Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt, wenn diese den hierzu Verpflichteten (z. B. Angehörigen) nicht zugemutet werden können.

Leistungsbeschreibung

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist, wenn der Verstorbene Empfänger von Sozialhilfe war, der Sozialhilfeträger, der dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat; in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

1. Unterlagen bzw. Nachweise des Verstorbenen:

  • Sterbeurkunde
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (oder Nachweis, dass die Erbschaft ausgeschlagen wurde)
  • Sparbücher
  • Nachweis(e) über Sterbe- und / oder Lebensversicherung(en)

2. Unterlagen bzw. Nachweise des Antragstellers:

  • ausgefüllter Antrag auf Bestattungskostenübernahme einschließlich des unterschriebenen Merkblattes
  • Selbstauskunftsbogen
  • sämtliche Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweise über alle Versicherungen
  • Nachweise über evtl. Schuldverpflichtungen
  • Nachweis Miethöhe oder Hausertragsberechnung
  • Rechnungen im Zusammenhang mit der Bestattung

Antragsformulare sind montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Dienstgebäude Naumburgstraße 25, Infothek, erhältlich.

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.