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Hilfe zur Pflege (ambulant)


In diesem Bereich werden Leistungen für Personen erbracht, die pflegebedürftig sind und nicht in einem Alten- oder Pflegeheim leben. Hierzu gehört auch der Hausnotruf.

Leistungsbeschreibung

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und auch Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden. Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vorrangig. Die ambulante Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen.

§ 61 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch