Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe, Verlängerung


Leistungsbeschreibung

Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden.

Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Pfandleiherlaubnis auf Verlangen der zuständigen Stelle
  • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.2  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 68,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.