Schöffenwahl
Schöffenwahl
Textblöcke ein-/ausklappenAn Amts- und Landgerichten wirken Schöffinnen bzw. Schöffen in Strafprozessen mit. Bei Verhandlungen gegen Jugendliche werden spezielle Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen eingesetzt. Sie werden alle fünf Jahre auf Grundlage einer Vorschlagsliste gewählt. Die nächste Wahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 findet im Herbst 2023 statt.
Leistungsbeschreibung
An der Seite der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind ehrenamtliche Laienrichterinnen und Laienrichter (dazu gehören auch Schöffinnen und Schöffen) ein unverzichtbares und wichtiges Bindeglied eines demokratischen Rechtsstaates. Sie sind wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen und in ihrem Richteramt an Weisungen nicht gebunden. Dabei ist Unparteilichkeit die oberste Pflicht.
Laienrichterinnen und Laienrichter führen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Gemeinsam mit ihnen fällen sie das Urteil und legen das Strafmaß fest.
Die Grundlage für diese Tätigkeit findet sich im Grundgesetz, in dem es heißt: "…Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Die Niedersächsische Verfassung sieht vor, dass die Gerichte neben den hauptamtlich berufenen Richterinnen und Richtern "…in den durch das Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt" werden. Bereits weit vor Errichtung der modernen deutschen Demokratie waren juristisch nicht ausgebildete Bürgerinnen und Bürger aus dem Volk an der Rechtsprechung beteiligt, um ihre Lebenserfahrung, ihren Gemeinsinn und ihre Beurteilung in die Entscheidung der Gerichte einzubringen.
Die Stadt Braunschweig stellt Anfang 2023 Vorschlagslisten von an diesem Ehrenamt interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf. Aus diesen Vorschlagslisten wählt dann der Wahlausschuss, der seinen Sitz am Amtsgericht hat, die Schöffinnen und Schöffen für den Erwachsenenbereich sowie die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die nächste Amtsperiode. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Voraussetzungen
Gesetzliche Voraussetzungen:
- Wohnsitz in Braunschweig
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Alter zwischen 25 und 69 Jahren (am Stichtag 1. Januar 2024)
- Gesundheitliche Eignung und ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
- Keine schwerwiegenden Verurteilungen in der Vergangenheit oder aktuelle Ermittlungsverfahren
- Keine Insolvenz oder eidesstattliche Versicherung über das Vermögen
- Keine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR
- Bestimmte Berufsgruppen sind ausgeschlossen
- Nur für Jugendschöffinnen und -schöffen: Erfahrung in der Jugenderziehung
Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Fähigkeiten, die Sie mitbringen sollten, sind nicht ausdrücklich geregelt. Sie sollten allerdings über folgende Eigenschaften verfügen:
- soziales Verständnis
- Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen
- Logisches Denkvermögen
- Vorurteilsfreiheit
- Verantwortungsbewusstsein
- Flexibilität
- Kommunikations- und Dialogfähigkeit
Nähere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Bewerbungsfrist zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl im Erwachsenenbereich ist abgelaufen.
Die Bewerbungsfrist zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Jugendschöffenwahl ist abgelaufen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bewerbungsfrist zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl im Erwachsenenbereich ist abgelaufen.
Die Bewerbungsfrist zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Jugendschöffenwahl ist abgelaufen.
Der Rat der Stadt wird die Vorschlagsliste für den Erwachsenenbereich voraussichtlich im Mai 2023 beschließen. Im Anschluss werden Sie benachrichtigt.
Die Vorschlagsliste für den Jugendbereich wird der Jugendhilfeausschuss voraussichtlich im April 2023 beschließen.
Die eigentliche Wahl der Schöffinnen und Schöffen bzw. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch den Ausschuss am Amtsgericht findet voraussichtlich im Oktober 2023 statt.
Rechtsgrundlage
§§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§§ 44 bis 45a Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§§ 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen
Sie können nur in einem Bereich (Erwachsenen- oder Jugendgerichtsbarkeit) als Schöffin oder Schöffe tätig sein.