Einbürgerung
Einbürgerung
Textblöcke ein-/ausklappenSie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier Zuhause? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer.
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag und wird nach Prüfung und Feststellung eines Anspruchs durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde wirksam.
Wir können aufgrund der sehr hohen Antragszahlen aktuell leider keine Beratungen mehr anbieten.
Lesen Sie sich daher die nachfolgenden Informationen zum Antrag und Verfahrensverlauf sowie zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen bitte genau durch.
Daneben finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten im Reiter „Häufig gestellte Fragen/FAQ“.
Den Online-Antrag sowie wichtige Merkblätter und zusätzliche Informationen haben wir Ihnen unter dem Reiter „Erforderliche Unterlagen“ hinterlegt.
Leistungsbeschreibung
Ausländer haben nach einem 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, wenn die unten angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der rechtmäßige Aufenthalt im Inland berechnet sich ab der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zeiten einer Duldung begründen grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag.
Zurzeit ist mit einer Wartezeit auf einen freien Termin von bis zu einem Jahr zu rechnen.
Detailliertere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Fachbereichs zu Einbürgerungen.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:
- Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:
gewöhnlicher und rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von 8 Jahren (Verkürzung auf 6 Jahre mit besonderer Integrationsleistung, auf 7 Jahre mit erfolgreich absolviertem Integrationskurs, auf 3 Jahre bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern) - Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- in der Regel selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes (kein Bezug von öffentlichen Leistungen)
- Straffreiheit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 Niveau, TELC-zertifiziert)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)
- Grundsätzlich Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz)
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite des Fachbereichs zu Einbürgerungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es gibt zwei Möglichkeiten eingebürgert zu werden:
die Anspruchseinbürgerung und in Einzelfällen auch die Ermessenseinbürgerung, wenn bestimmte Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht vorliegen.
Je nachdem welche Möglichkeit der Einbürgerung auf Sie zutrifft, können unterschiedliche Dokumente von Ihnen benötigt werden.
Informieren Sie sich bitte unter diesem Link unter den Punkten "Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung" und "Voraussetzungen Ermessenseinbürgerung". Dort finden Sie auch einen Reiter "Erforderliche Dokumente".
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 Euro. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51,00 Euro. Die anfallende Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollumfänglich aus und laden Sie die entsprechenden Unterlagen hoch. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich.
Sollten Sie Unterlagen bei der Antragstellung vergessen, senden Sie diese im Anschluss bitte an einbuergerung@braunschweig.de.
Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ein Termin für die Vorlage der Originale sowie zur Entrichtung der Verwaltungsgebühr.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Einbürgerungsantrag erst bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, Veränderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Vorlage geeigneter Nachweise (z. B. Heirat, Trennung vom Ehepartner, Scheidung, Wechsel des Arbeitgebers, Arbeitslosigkeit, Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Straffälligkeit, Umzug usw.) unverzüglich mitzuteilen hat.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 8 Monate bis 1 Jahr. Abweichungen sind möglich, insbesondere in Hinblick auf etwaige Entlassungsverfahren bei der Heimatbehörde.
Bei Antragseingang wird die Verwaltungsgebühr fällig.