Leistungsbeschreibung


Ausländer haben nach einem 8-jährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, wenn die unten angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag.

Voraussetzungen


Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:

  • Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:
    gewöhnlicher und rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von 8 Jahren (Verkürzung auf 6 Jahre mit besonderer Integrationsleistung, auf 7 Jahre mit erfolgreich absolviertem Integrationskurs, auf 3 Jahre bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern)
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes (kein Bezug von öffentlichen Leistungen)
  • Straffreiheit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 Niveau, TELC-zertifiziert)
  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)
  • Grundsätzlich Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz)

Welche Unterlagen werden benötigt?


Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von dem Einbürgerungsbewerber nachzuweisen und durch Urkunden und Unterlagen zu belegen. Dabei handelt es sich regelmäßig um

  • gültige/n Pass/Pässe oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit/en
  • gültigen Aufenthaltstitel (Scheckkartenformat)
  • Nachweis über den Personenstand, z. B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. Eheurkunde
  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben); der Lebenslauf soll eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten
  • Lichtbild aus neuerer Zeit (nur von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben)
  • Nachweis über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Unterhaltsregelungen)
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form
  • Einbürgerungstest zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Dieser Test wird in Braunschweig bei der Volkshochschule abgelegt. Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn ein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden kann.

Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z. B. Nachweise über einen besonderen Status (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling u. a.), Nachweise über die Annahme als Kind, Nachweise über die Auflösung der Ehe.

Beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Alle Unterlagen verbleiben grundsätzlich bei den Akten der Einbürgerungsbehörde. Deshalb sind die erforderlichen Unterlagen (außer Lebenslauf + Passbild) in Kopie unter Vorlage der Originale einzureichen. Eine Ausnahme gilt für deutsche Personenstandsurkunden, die jederzeit ohne Schwierigkeiten erneut beschafft werden können. Diese Urkunden sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Abschriften oder Ablichtungen können auch von der Einbürgerungsbehörde beglaubigt werden, wenn die Originale vorgelegt werden. Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung zusätzlich eine deutsche Übersetzung benötigt. Diese Unterlagen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein. Sie erleichtern die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrags, wenn Sie alle benötigten Unterlagen gesammelt auf einmal einreichen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 Euro. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51,00 Euro. Die anfallende Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

Anträge / Formulare


Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich. Der Antrag darf erst unterschrieben werden, wenn Sie persönlich bei Ihrer Einbürgerungsbehörde vorsprechen.

Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

Was sollte ich noch wissen?


Hinweise / Besonderheiten


Informationen zur Ermessenseinbürgerung

Hier kann bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Es gelten für bestimmte Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) kürzere Aufenthaltszeiten als bei der Anspruchseinbürgerung.

Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

Links


Weiterführende Informationen
Kontaktpersonen

  • Frau Dagmar Dornieden
  • Frau Petra Fuhrmann
  • Frau Mareen Näckel