Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ausnahme vom


Leistungsbeschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

In den Monaten Juli und August gilt für diese Fahrzeuge zusätzlich die Ferienreiseverordnung, diese verbietet Fahrten auf bestimmten, hoch belasteten Autobahnen Samstags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Antragstellung mit dem Antragsvordruck oder formloser Antrag mit den auch im Vordruck geforderten Angaben, Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, bei flächendeckenden Ausnahmegenehmigungen die Behörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen Sitz oder Zweigniederlassung hat. 

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Antragstellung ist per Fax oder E-Mail ist möglich.

Im Hinblick auf möglicherweise aufwendige Prüfverfahren ist es grundsätzlich vorteilhaft, den Antrag möglichst früh zu stellen.

Eine Woche Vorlaufzeit sollte mindestens eingeplant werden. 

gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr:  19,00 € – 190,00 €